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Hausverwaltung Die Hausverwaltung Bläße wurde im Jahr 1992 gegründet und beschäftigt sich seit Anbeginn professionell mit der Verwaltung von Mietwohnungen und Wohneigentum mit allen dazu gehörigen Bereichen.
Betriebskosten
Veröffentlicht am 23. Mai 2019
Kosten der regelmäßigen Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 01.03.2017; 6 C 54/16
Die Kosten einer regelmäßigen Graffitibeseitigung sind als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlegbar, wenn lediglich die Fassade vom Graffiti gereinigt wird, ohne die Substanz der Fassade zu erneuern. Durch die unwidersprochene Zahlung der Beseitigungskosten über mehrere Jahre hinweg, kann eine weitere Kostenart durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Wohnungsmieter die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung anteilig zu tragen hatten. Die Vermieterin legte die Kosten seit dem Jahr 2011 auf die Mieter um.
Umlage der Beseitigungskosten als Betriebskosten zulässig
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung in die Betriebskostenabrechnung einstellen dürfen. Zwar seien dies keine Kosten der Gebäudereinigung gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV, da sich der Wortlaut der Vorschrift auf die gemeinsam benutzten Gebäudeteile beschränke. Jedoch habe die Vermieterin die Kosten als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umlegen dürfen.
Vereinbarung der zusätzlichen Kostenart durch schlüssiges Verhalten
Da die Mieter die Umlage der Beseitigungskosten an vier aufeinanderfolgenden Jahren unwidersprochen bezahlt haben, so das Amtsgericht, haben sie die Vereinbarung der zusätzlichen Kostenart durch schlüssiges Verhalten akzeptiert.
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Veröffentlicht am 07. Januar 2019
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Neue Regeln für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler
Veröffentlicht am 27. Juli 2018
Neue Regeln für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler
Die Berufszulassung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler wird zum 1. August 2018 neu geregelt.
Während die Berufszulassung des Immobilienmaklers schon seit Jahren in der Gewerbeordnung geregelt ist, war die gewerbliche Verwaltung von Eigentums- oder Mietwohnungen bisher erlaubnisfrei. Mit dem neuen Gesetz wird nun auch für diese Berufsgruppe eine Erlaubnispflicht eingeführt.