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Hausverwaltung Die Hausverwaltung Bläße wurde im Jahr 1992 gegründet und beschäftigt sich seit Anbeginn professionell mit der Verwaltung von Mietwohnungen und Wohneigentum mit allen dazu gehörigen Bereichen.
Bläße Immobilien auf großem Segeltörn
Veröffentlicht am 19. September 2016
Auf Segeltörn.
Am 12. August 2016 hatten Mitarbeiter unseres Unternehmens die außerordentliche Gelegenheit aktiv an der Hanse-Sail teilzunehmen.An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an die Brunata Metrona AG für die Einladungen, die hierfür Voraussetzung war.
Auch das Wetter meinte es insgesamt gut mit uns wobei es doch leicht bewölkt, die Temperaturen jedoch sehr angenehm waren.
Wir wünschen allen Teilnehmern im Nachklang dieser Veranstaltung immer eine Hand Breit Wasser unterm Kiel und erfolgreiche Geschäfte.
Zerkratztes Parkett: Wer den Schaden zahlen muss
Veröffentlicht am 16. September 2016
Zerkratztes Parkett: Wer den Schaden zahlen muss
Der neue Parkettboden ist Ihr ganzer Stolz! Kein Wunder: Der hat Ihnen nicht nur eine Menge Arbeit gemacht, sondern war auch nicht ganz billig.
Deswegen schmerzt Sie jeder Kratzer und jede Delle, die Sie jetzt beim Auszug Ihres Mieters entdecken. Noch dazu, weil die meist Ewigkeitsgarantie haben.
Parkett abschleifen und neu versiegeln? Träumen Sie weiter
Wer einen neuen Parkettboden kauft, der achtet meist schon bei der Auswahl darauf, dass man ihn mindestens noch einmal abschleifen und neu versiegeln kann, sollte das irgendwann mal notwendig werden.
Vielen Vermietern wäre es am liebsten, der Mieter würde das für ihn übernehmen, wenn er auszieht und dabei einen zerkratzten Parkettfußboden hinterlässt. Muss er das?
Grundsätzlich „Nein“, denn das Abschleifen und neu Versiegeln zählt nicht mehr zu den Schönheitsreparaturen.
Eine solche Klausel ist unabhängig von der Ausführungsfrist nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.10.2003, 10 U 46/03, WuM 2003 S. 621; AG Köln, WuM 1984 S. 197; LG Berlin, GE 1996 S. 925; AG Bergisch Gladbach, WuM 1997 S. 211).
Hüten Sie sich vor einer „Parkett-Abschleif-Klausel“
Selbst, wenn Sie in Ihrer Renovierungsklausel irgendwo nur den einen Satz stehen haben, dass der Mieter das Parkett abschleifen und versiegeln muss, schießen Sie sich damit schlimmstenfalls ein kostspieliges Eigentor, denn das macht Ihre gesamte Renovierungsklausel unwirksam.
Dieser eine Satz lässt sich auch nicht so einfach wieder streichen, so dass Ihre Renovierungsklausel mit dem restlichen zulässigen Inhalt stehen bleiben würde.
Schön wäre das – allerdings ist der Bundesgerichtshof hier sehr streng: Die Renovierungsregelung bleibt insgesamt unwirksam (BGH, Urteil v. 18.2.2009, VIII ZR 210/08; Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 48/09).
Abzieh- und Ausbesserungsklauseln bleiben riskant
Gleiches gilt, wenn Sie den Mieter laut Mietvertrag verpflichten, das Parkett abzuziehen oder Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag auszubessern (LG Köln, WuM 1989 S. 70).
Zu viel verlangt ist es auch, wenn Sie Ihren Mieter verpflichten, das Parkett in der Wohnung zu reinigen, abzuschleifen und neu mit Ölwachs behandeln zu lassen (AG Münster, Urteil v. 28.6.2002, 3 C 1206/02).
Trotz Parkett: Stöckelschuhe und Filzpantoffeln sind erlaubt
Wer bei Ihrem Mieter ein und aus geht, wissen Sie nicht. Auch nicht, ob dort Stöckelschuhe oder Filzpantoffeln getragen werden.
Jedenfalls müssen Sie gerade im Eingangsbereich bei Kratzern und Schrammen im Parkett ganz stark sein: Die zählen nämlich grundsätzlich als vertragsimmanent und müssen vom Vermieter noch als vertragsgemäße Abnutzung hingenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.10.2003, 10 U 46/03, WuM 2003 S. 621).
Parkettboden: Die Grenze ist ein „übervertragsgemäßer Gebrauch“
Sie können allerdings Schadensersatz geltend machen, wenn Ihr Mieter Schäden an den Fußböden verursacht hat, die über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Ist Ihr Parkettboden allerdings schon 10 Jahre alt, liegt nach Ansicht der Gerichte kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden mehr vor, da die Gerichte die mittlere Nutzungsdauer einer Parkettbodenversiegelung bei etwa zwölfeinhalb Jahren ansetzen.
Der Ihnen entstandene Schaden beträgt somit allenfalls 15 – 20 % der entstandenen Kosten.
Pfennigabsätze: Gewerberaumvermieter müssen stark sein
Die Toleranzgrenze geht bei Gewerberaumvermietern sogar noch weiter: Die müssen es hinnehmen, wenn sich auf ihrem Parkett Spuren von Pfennigabsätzen abzeichnen.
Ob dies auch für Wohnungsvermieter gilt, ist allerdings fraglich: Die haben nämlich Einfluss darauf, wer und mit welchem Schuhwerk die Wohnung betritt.
Quelle: meineImmobilie.de
Mietkaution zur Deckung alter Forderungen?
Veröffentlicht am 16. September 2016
Vermieter dürfen nicht die Mietkaution heranziehen, um alte, noch bestehende Forderungen damit zu verrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 263/14).
Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Erfurt für die Jahre 2006 bis 2009 jeweils Nachzahlungen für die Betriebskosten nicht beglichen, insgesamt knapp 1000 Euro. Nachdem der Mann Ende Mai 2009 ausgezogen war, rückte die Vermieterin die auf einem Sparbuch hinterlegte Kaution von knapp 700 Euro nicht heraus. Sie wollte sich so das Geld für die Nebenkosten zurückholen.
Weil die Vermieterin das Geld erst 2013 einklagte, bekommt sie aber nur noch knapp 130 Euro für das Jahr 2009. Denn Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung verjähren nach drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sich Vermieter auch nicht mehr aus der Kaution bedienen, wie die Richter nun klarstellten.
Verjährt ist verjährt
Als Teil der Monatsmiete seien Betriebskosten "wiederkehrende Leistungen" - und diese können, einmal verjährt, nicht mehr eingefordert werden. Weil unklar ist, ob der Mieter die Forderung für 2009 inzwischen beglichen hat, muss das zuständige Landgericht Erfurt den Fall aber noch einmal verhandeln.
Quelle: meineImmobilie.de