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Hausverwaltung Die Hausverwaltung Bläße wurde im Jahr 1992 gegründet und beschäftigt sich seit Anbeginn professionell mit der Verwaltung von Mietwohnungen und Wohneigentum mit allen dazu gehörigen Bereichen.
Tipps für die kalte Jahreszeit!
Veröffentlicht am 08. November 2016
Wasserzähler und Außenwasserhahn jetzt frostsicher machen!
Am 21.12.2016 ist Winteranfang. Bis dahin dauert es zwar noch etwas, allerdings hält sich Väterchen Frost bekanntermaßen ja nicht exakt an den Kalender.
Deswegen sollten Sie schon jetzt "frostempfindliche" Wasserzähler und Wasserleitungen gegen niedrige Kältetemperaturen schützen.
Gerade die so gern vergessenen Außenzapfstellen für den Gartenschlauch oder die Gießkanne werden dabei gern vergessen - und das kann teuer werden!
Frosttemperaturen können Wasserzähler und Leitungen beschädigen, die nicht ausreichend vor Kälte geschützt sind. Das ist jetzt keine sensationell neue Nachricht - es ist nur eine Erinnerung! Nämlich daran, beides vor Frost zu schützen.
Das beginnt beim Wasserzähler schon damit, dass Sie z. B. im Keller, wo sich die meisten Wasserzähler befinden, möglichst Außentüren und Fenster in der kalten Jahreszeit schließen. Gerade, wenn sich diese in unbeheizten Räumen und Durchgängen befinden.
Zusätzlich sollten Sie die Ventile und die Zu- und Abgangsleitungen zum Wasserzähler mit wärmedämmendem Material umwickeln. Dafür geeignetes Material gibt es zum Beispiel in jedem Baumarkt.
Nehmen Sie Außenwasserleitungen außer Betrieb.
Ist es im Winter über einen längeren Zeitraum eisig kalt, können Wasserleitungen einfrieren. Gerade solche von Außenzapfstellen. Steht dann noch Wasser in der Leitung oder im Wasserzähler, kann der Frost das Rohr zum Platzen bringen.
Deswegen sollten Sie bereits vor dem Wintereinbruch den Haupthahn vor dem Wasserzähler für die Außenleitung abdrehen und alle Leitungen und Behälter in ungeheizten Räumen wie im Keller oder in der Garage entleeren.
Das betrifft gerade Wasserleitungen und Wasserzähler, die Sie nur im Sommer nutzen - etwa in Gartenanlagen oder Wochenendhäusern. Denn in den Rohren und Zählern verbleibt in der Regel Wasser, das beim Gefrieren eine sogenannte Frostsprengung auslösen kann.
Und dann kann es teuer werden, denn zum einen ist dann meist der Wasserhahn defekt und schlimmstenfalls platzt unbemerkt ein Rohr und das Wasser läuft ins Mauerwerk oder Ihren Garten.
Balkone und Terrassen: Machen Sie die Abflüsse und Rinnen frei
Und wenn Sie schon beim Rundgang durch den Garten und durchs Haus sind: Machen Sie Abflüsse von Balkonen und Terrassen laub- und nadelfrei, damit das Regen- und Schmelzwasser abfließen kann. Schreiben Sie Ihre Mieter an, dass sie bitte gerade im Herbst und Winter, wenn es zu Wasser- und Frostschäden kommen kann, für einen laub- und nadelfreien Balkonabfluss sorgen sollen!
Befreien Sie auch die Regenrinnen komplett vom Laub, bevor die Temperaturen unter den Gefrierpunkt sinken. Denn wenn das Laub in der Regenrinne gefriert, kann das dazu führen, dass die Rinne platzt. Außerdem kann im Winter das Schmelzwasser nicht richtig abfließen, wenn die Rinne mit Blättern verstopft ist.
Quelle : meineImmobilie.de
Sponsoring-Hansa
Veröffentlicht am 07. November 2016
Der Heimat verbunden
...sind auch wir offizieller 3-2-1 Sponsor des F.C. Hansa Rostock.
Der F.C. Hansa Rostock ist ein deutscher Fußballverein aus Rostock mit rund 10.500 Mitgliedern.[1]
Gegründet wurde der F.C. Hansa als Fußballclub am 28. Dezember 1965 mit der Ausgliederung der Fußballabteilung aus dem am 11. November 1954 gegründeten SC Empor Rostock.
Wir freuen uns den Verein zu unterstützen und hoffen auf eine erfolgreiche Saison 2016/2017.
Wohnung renovieren, Steuern sparen
Veröffentlicht am 20. Oktober 2016
Wer seine vermietete Wohnung renoviert, kann die Kosten sofort als Werbungskosten absetzen.
Ein Vermieter sollte aber eine Sache dabei genau beachten!
Instandsetzungsaufwendungen bei einer vermieteten Wohnung können sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Betragen die Aufwendungen zum Beispiel 100.000 Euro, kann dies bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 35 Prozent und weiteren steuerpflichtigen Einkünften eine unmittelbare Steuererstattung von 35.000 Euro ergeben. Der gleiche Aufwand kann aber auch zu „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ führen, so dass der Steuerpflichtige entsprechend der Abschreibungsdauer der Wohnimmobilie lediglich 50 Jahre lang eine Erstattung von 700 Euro erhält. Welcher Fall wann gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert - zum Nachteil der Steuerzahler.
„Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ liegen nach dem Gesetz vor, wenn die Instandsetzungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden und die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Übersteigen die Aufwendungen die Grenze auch nur um einen Euro, ist der gesamte Betrag als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand zu aktivieren.
Streitig war bisher oft die Abgrenzung von Sanierungen zu reinen Schönheitsreparaturen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung. Diese Frage hat der BFH mit drei Urteilen (IX R 25/14, IX R 22/15, IX R 15/15) nun beantwortet. Zum Nachteil der Steuerpflichtigen hat er entschieden, dass auch Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren oder Streichen der Wände, Decken, Fußböden, Heizkörper, Türen sowie der Fenster bei der Ermittlung der „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ zu berücksichtigen sind.
Lediglich Aufwendungen etwa für regelmäßige Wartungs- und Ablesearbeiten können ungeachtet von sonstigen Sanierungsmaßnahmen sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Daher sollte der, der eine Wohnung zum Vermieten erwirbt, die Höhe des Instandsetzungsaufwands in den ersten drei Jahren genau überwachen und eventuell die Arbeiten auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von drei Jahren verlegen.
Quelle : FAZ